Prioritär sollen die Auflagen bewirken, dass die Lehrkraft möglichst rasch die gemäss Art. 5 LAG formulierten Anforderungen erfüllt. Mit der Vorgabe sinnvoller Auflagen soll erreicht werden, die Qualität im Schulbereich aufrechtzuerhalten bzw. zu verbessern (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rates zum Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte, Änderung vom 1. August 2014, S. 31, Erläuterungen zu Art. 5 LAG [abrufbar unter https://wpgl.apps.be.ch/ → Anstellungsbedingungen → Gesetzliche Grundlagen → Gesetzgebung Lehreranstellung → Archiv, zuletzt besucht am 17. Oktober 2023]).