Wie bereits ausgeführt (Erwägung 2.5), hätte das C.____ bereits in der Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 (respektive bereits in der ersten Anstellungsverfügung im Jahr 2020) eine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG verfügen müssen. Prioritär sollen die Auflagen bewirken, dass die Lehrkraft möglichst rasch die gemäss Art. 5 LAG formulierten Anforderungen erfüllt.