56 N. 17). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Widerruf ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, ob die Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts (Gesetzmässigkeitsprinzip) die gegenläufigen Interessen am Fortbestand der Verfügung (Rechtssicherheit/Vertrauensschutz) überwiegen (Müller, Art. 56 N. 18 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8/10 2023.BKD.4857