Demgegenüber dürften rein finanzielle Interessen (Privater oder der öffentlichen Hand) ebenso wenig genügen wie das allgemeine Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung (andernfalls das gesamte Rechtsmittelsystem aus den Angeln gehoben würde). Es sind jedoch durchaus Konstellationen denkbar, in denen eine falsche Rechtsanwendung als Wiederaufnahmegrund in Frage kommen kann. Dies dürfte namentlich dort der Fall sein, wo der Rechtsanwendungsfehler eine gewisse Schwere aufweist und sich unkorrigiert über einen längeren Zeitraum erstrecken würde (wie typischerweise bei Dauerverfügungen) (Müller, Art. 56 N. 17).