Zwingende öffentliche Interessen stellen einen weiteren Grund dar, der gegebenenfalls zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führt. Durch den Zusatz "zwingend" wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedes öffentliche Interesse genügt. Vielmehr muss sich dieses im spezifischen Kontext als besonders gewichtig erweisen. Mit anderen Worten: Vorausgesetzt ist ein wirklich bedeutendes öffentliches Anliegen.