Dem C.____ war die Ausbildung des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 bekannt. Dem C.____ musste damit bewusst sein, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A zur LAV nicht erfüllt und eine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG hätte verfügt werden müssen. Folglich war dem C.____ der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig bekannt und es liegt kein Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 2 Bst. b VRPG vor. 2.6.2 Zwingende öffentliche Interessen (Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG)