Ein Wiederaufnahmegrund nach Bst. b liegt nur vor, wenn die gesuchstellende Partei oder die Behörde (falls sie das Verfahren aus eigenem Antrieb wiederaufnehmen will) von diesen Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich erfahren hat und es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterliess, diese einzubringen bzw. zu erheben (Müller, Art. 56 N. 16).