Einer Verfügung haftet ein ursprünglicher Fehler an, wenn bei deren Erlass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig bekannt war und damit wesentliche Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt geblieben sind. Beachtlich sind dabei in jedem Fall nur jene Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfügungszeitpunkt schon vorhanden waren (Müller, Art. 56 N. 14). Ein Wiederaufnahmegrund nach Bst.