Von den drei Wiederaufnahmegründen gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG fallen vorliegend nur diejenigen gemäss Bst. b und c in Betracht. 7/10 2023.BKD.4857 2.6.1 Nachträgliche erhebliche Tatsachen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG)