Wie bereits ausgeführt (E. 1.2), erfüllt der Beschwerdeführer die Ausbildungsanforderungen im Sinne von Art. 29 LAV nicht vollständig. Folglich hätte das C.____ an sich bereits in der Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 (respektive bereits in der ersten Anstellungsverfügung im Jahr 2020) eine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG vorsehen müssen. Ein Grund, weshalb das C.____ in der Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 davon hätte absehen können, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Somit war die Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 ursprünglich fehlerhaft. 2.6 Wiederaufnahmegrund