Gemäss Art. 5 Abs. 1 LAG streben die Anstellungsbehörden an, Lehrkräfte anzustellen, die über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden anerkanntes Diplom verfügen. Erfüllt die Lehrkraft die Anforderung gemäss Absatz 1 nicht, wird die Anstellung in der Regel mit der Auflage verbunden, das erforderliche Diplom innert angemessener Frist zu erwerben (Art. 5 Abs. 2 LAG).