Am 11. Mai 2023 erliess das C.____ eine neue Anstellungsverfügung (angefochtene Verfügung, Beschwerdebeilage 2), welche neu die Auflage nach Art. 5 Abs. 2 LAG enthält, der Beschwerdeführer müsse bis zum 31. Juli 2027 ein eidgenössisch anerkanntes Diplom für den Unterricht an Berufsfachschulen im Bereich Berufskunde erworben haben. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Voraussetzungen von Art. 56 VRPG für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gegeben waren und ob das C.____ berechtigt war, auf die Verfügung vom 13. September 2022 zurückzukommen und nachträglich eine Auflage nach Art. 5 Abs. 2 LAG zu erlassen.