Wie in Ziffer 1.2 erwähnt, enthielt die Anstellungsverfügung des Beschwerdeführers vom 13. September 2022 (Beschwerdebeilage 3) unbestrittenermassen keine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG. Die Auflage konnte somit auch nicht Gegenstand der Beschwerdeverfahren 2022.BKD.8510 und 2022.BKD.8512 sein. Die Rechtskraft der Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 bedeutet, dass sie sowohl für den Beschwerdeführer als auch für das C.____ inhaltlich grundsätzlich verbindlich geworden ist (Markus Müller, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 56 N. 3). Am 11. Mai 2023 erliess das C.__