Die Auflage, welche mit einer angemessenen Frist erlassen worden sei, rechtfertige sich auch im Zusammenhang mit wiederholten Versäumnissen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Pflichten, deren Erfüllung für einen geregelten Schulbetrieb und eine funktionierende Abteilung respektive Fachgruppe unerlässlich seien. Eine Unterrichtstätigkeit an einer Berufsschule sei nicht nur eine rein fachliche Angelegenheit, sondern habe mitunter auch starke pädagogische und organisatorische Komponenten, denen es Rechnung zu tragen gelte. Die Auflage sei keine Retourkutsche. 2.3 Rechtsbeständigkeit von Verfügungen