Die verfügte Auflage sei in diesem Zusammenhang zu verstehen. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinen Ausbildungen die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig. Die Auflage, welche mit einer angemessenen Frist erlassen worden sei, rechtfertige sich auch im Zusammenhang mit wiederholten Versäumnissen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Pflichten, deren Erfüllung für einen geregelten Schulbetrieb und eine funktionierende Abteilung respektive Fachgruppe unerlässlich seien.