Die Kritik an seinen Leistungen sei zudem nicht gerechtfertigt, die Aktennotizen seien stark subjektiv gefärbt und er habe diese nie unterzeichnet. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorgesehene Auflage ein geeignetes Mittel sein solle, um den in den Notizen festgehaltenen (vermeintlichen) Pflichtverletzungen zu begegnen. Selbst wenn er das verlangte Diplom erlangen würde, wäre damit naturgemäss nicht gesagt, dass dies zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit führen würde. Auflagen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 LAG seien kein Mittel zur Personalführung.