In seinen Bemerkungen ergänzt der Beschwerdeführer, die Anordnung neuer Auflagen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 LAG sei während laufendem unbefristetem Arbeitsverhältnis unzulässig. Daran ändere auch das letzte Controllinggespräch zwischen dem C.____ und dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt nichts. Das C.____ lasse die Bildungs- und Kulturdirektion jedenfalls darüber im Dunkeln, ob abgesehen von ihm auch andere bereits angestellte Lehrkräfte in den (nachträglichen) Genuss entsprechender Auflagen gekommen seien. Die Kritik an seinen Leistungen sei zudem nicht gerechtfertigt, die Aktennotizen seien stark subjektiv gefärbt und er habe diese nie unterzeichnet.