Die in der Anstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 vorgesehene Anordnung der Auflage zum Erwerb eines Diploms für den Unterricht an Berufsfachschulen im Bereich Berufskunde sei unzulässig und nicht verhältnismässig. Die Auflage sei einzig deshalb angeordnet worden, um ihm eine Retourkutsche für die von ihm geführten Beschwerdeverfahren zu verpassen.