Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei er bis anhin ohne jegliche Auflagen und ohne Befristung angestellt gewesen. Es würden keine Gründe dafür bestehen, ihn nach nunmehr fast drei Jahren unbefristeter Anstellung ohne jegliche Beanstandungen auf einmal dazu verpflichten zu wollen, innert vier Jahren noch ein zusätzliches Diplom erlangen zu müssen. Die in der Anstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 vorgesehene Anordnung der Auflage zum Erwerb eines Diploms für den Unterricht an Berufsfachschulen im Bereich Berufskunde sei unzulässig und nicht verhältnismässig.