Die Anstellungsverfügung des Beschwerdeführers vom 13. September 2022 (Beschwerdebeilage 3) enthielt unbestrittenermassen keine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG. Die Auflage konnte somit auch nicht Gegenstand der Beschwerdeverfahren 2022.BKD.8510 und 2022.BKD.8512 sein. Insofern ist die Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die neu mit Anstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 verfügte Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG richtet, ist darauf einzutreten. 1.3 Beschwerdebefugnis