Im Beschwerdeentscheid (E. 2.2.2) wurde insbesondere festgelegt, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungsanforderungen im Sinne von Art. 29 LAV nicht vollständig erfüllt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer über die erforderliche und stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz für die Ausübung seiner Funktion als Lehrer in der beruflichen Grundbildung verfügt, wurde im Beschwerdeentscheid vom 15. März 2023 bereits ma- teriell-rechtlich behandelt, weshalb es sich diesbezüglich um eine abgeurteilte Sache handelt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diese Frage nun erneut aufwirft, ist darauf nicht einzutreten.