Gegen die Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2022 Beschwerde. Streitgegenstand war dabei der Beschäftigungsgrad und die Gehaltseinstufung, namentlich die Zulässigkeit des Vorstufenabzugs. Mit dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid 2022.BKD.8510 und 2022.BKD.8512 vom 15. März 2023 hob die Bildungs- und Kulturdirektion die Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 im Umfang der Besitzstandswahrung per 1. August 2022 von 1,923 Prozent auf. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Im Beschwerdeentscheid (E. 2.2.2) wurde insbesondere festgelegt, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungsanforderungen im Sinne von Art.