In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur dann vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien ma- teriell-rechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3008/2015 vom 6. November 2015, E. 1.5.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung;