Eine abgeurteilte Sache (eine so genannte "res iudicata") liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil.