Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II, welche die Gehälter selber verarbeiten, legen die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse und die anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in der Anstellungsverfügung fest (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Die stellvertretende Direktorin des C.____ war daher zum Erlass der angefochtenen Anstellungsverfügung zuständig.