B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 26. Juni 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte, die Anstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei auf die Anordnung von Auflagen zu verzichten. C. Das C.____ reichte am 11. August 2023 eine Stellungnahme sowie die Vorakten ein und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Am 31. August 2023 reichte A.____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Bemerkungen ein und hielt an seiner Beschwerde fest. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2023 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.