{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2023-10-20", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2023-BKD-4857_2023-10-20.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2023-bkd-4857-vom-20-10-2023.pdf", "Checksum": "90db161009da0cbf74b769f7dc82a36f"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2023.BKD.4857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 20.10.2023 2023.BKD.4857"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 20.10.2023 2023.BKD.4857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachträgliche Auflage in einer Anstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:44", "Checksum": "adca4467675b013b30edf827767d9e8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 20.10.2023 2023.BKD.4857\nRegeste:\nNachträgliche Auflage in einer Anstellungsverfügung\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2023.BKD.4857 / 1380722\n\nBeschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2023\n\nA.____,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt B.____,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBerufsbildungszentrum C.____,\nDirektion\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 (Anstellungsverfügung mit Auflage)\n\n1/10\n2023.BKD.4857\n\nAusgangslage\n\nA.\nA.____ ist seit dem 1. August 2020 als Lehrer am Berufsbildungszentrum C.____ (C.____) angestellt.\nMit Beschwerdeentscheid 2022.BKD.8510 und 2022.BKD.8512 vom 15. März 2023 über die Gehaltseinstufung von A.____ hob die Bildungs- und Kulturdirektion die Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 im Umfang der Besitzstandswahrung per 1. August 2022 von 1,923 Prozent auf. Im Übrigen wies die Bildungs- und Kulturdirektion die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.\n\nAm 11. Mai 2023 erliess das C.____ erneut eine Anstellungsverfügung. Diese enthielt insbesondere\nneu eine Auflage.\n\nB.\nDagegen erhob A.____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 26. Juni 2023 Beschwerde bei der\nBildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte, die Anstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei auf die Anordnung von Auflagen zu verzichten.\n\nC.\nDas C.____ reichte am 11. August 2023 eine Stellungnahme sowie die Vorakten ein und beantragte\nsinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nD.\nAm 31. August 2023 reichte A.____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Bemerkungen ein und hielt\nan seiner Beschwerde fest.\n\nE.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2023 wurde den Parteien der Entscheid der\nBildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\n2/10\n2023.BKD.4857\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Anstellungsverfügung vom 11. Mai 2023.\n\nDie gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II, welche die\nGehälter selber verarbeiten, legen die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse und die anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in der Anstellungsverfügung fest (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der\nLehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Die stellvertretende Direktorin des C.____ war daher zum Erlass\nder angefochtenen Anstellungsverfügung zuständig.\n\nNach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte\n(LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September\n2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach\ndem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.\n\n1.2 Abgeurteilte Sache\n\nEine abgeurteilte Sache (eine so genannte \"res iudicata\") liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit\neinem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus\ndemselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet\nwird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Ein\nsolches liegt nur dann vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien ma-\nteriell-rechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist.\nZwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck\nkommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3008/2015 vom 6. November 2015, E. 1.5.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n\n3/10\n2023.BKD.4857\n\n"}