Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch Unsere Referenz: 2023.BKD.4857 / 1380722 Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2023 A.____, vertreten durch Rechtsanwalt B.____, Beschwerdeführer gegen Berufsbildungszentrum C.____, Direktion Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 (Anstellungsverfügung mit Auflage) 1/10 2023.BKD.4857 Ausgangslage A. A.____ ist seit dem 1. August 2020 als Lehrer am Berufsbildungszentrum C.____ (C.____) angestellt. Mit Beschwerdeentscheid 2022.BKD.8510 und 2022.BKD.8512 vom 15. März 2023 über die Gehalts- einstufung von A.____ hob die Bildungs- und Kulturdirektion die Anstellungsverfügung vom 13. Sep- tember 2022 im Umfang der Besitzstandswahrung per 1. August 2022 von 1,923 Prozent auf. Im Üb- rigen wies die Bildungs- und Kulturdirektion die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Am 11. Mai 2023 erliess das C.____ erneut eine Anstellungsverfügung. Diese enthielt insbesondere neu eine Auflage. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 26. Juni 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte, die Anstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 sei aufzu- heben und es sei auf die Anordnung von Auflagen zu verzichten. C. Das C.____ reichte am 11. August 2023 eine Stellungnahme sowie die Vorakten ein und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Am 31. August 2023 reichte A.____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Bemerkungen ein und hielt an seiner Beschwerde fest. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2023 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. 2/10 2023.BKD.4857 Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Anstellungsverfügung vom 11. Mai 2023. Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II, welche die Gehälter selber verarbeiten, legen die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse und die anre- chenbaren Gehalts- oder Vorstufen für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in der An- stellungsverfügung fest (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Die stellvertretende Direktorin des C.____ war daher zum Erlass der angefochtenen Anstellungsverfügung zuständig. Nach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden. Die Bildungs- und Kul- turdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Abgeurteilte Sache Eine abgeurteilte Sache (eine so genannte "res iudicata") liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Bei der Prüfung der Identität der Begeh- ren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur dann vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien ma- teriell-rechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechts- kraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3008/2015 vom 6. November 2015, E. 1.5.2 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung; vgl. auch BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3/10 2023.BKD.4857 Gegen die Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 erhob der Beschwerdeführer am 26. Sep- tember 2022 Beschwerde. Streitgegenstand war dabei der Beschäftigungsgrad und die Gehaltsein- stufung, namentlich die Zulässigkeit des Vorstufenabzugs. Mit dem rechtskräftigen Beschwerdeent- scheid 2022.BKD.8510 und 2022.BKD.8512 vom 15. März 2023 hob die Bildungs- und Kulturdirektion die Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 im Umfang der Besitzstandswahrung per 1. Au- gust 2022 von 1,923 Prozent auf. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Im Beschwerdeentscheid (E. 2.2.2) wurde insbesondere festgelegt, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungsanforderungen im Sinne von Art. 29 LAV nicht vollständig erfüllt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer über die erfor- derliche und stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz für die Ausübung seiner Funktion als Lehrer in der beruflichen Grundbildung verfügt, wurde im Beschwerdeentscheid vom 15. März 2023 bereits ma- teriell-rechtlich behandelt, weshalb es sich diesbezüglich um eine abgeurteilte Sache handelt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diese Frage nun erneut aufwirft, ist darauf nicht einzutre- ten. Die Anstellungsverfügung des Beschwerdeführers vom 13. September 2022 (Beschwerdebeilage 3) enthielt unbestrittenermassen keine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG. Die Auflage konnte somit auch nicht Gegenstand der Beschwerdeverfahren 2022.BKD.8510 und 2022.BKD.8512 sein. Insofern ist die Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die vorlie- gende Beschwerde gegen die neu mit Anstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 verfügte Auflage ge- mäss Art. 5 Abs. 2 LAG richtet, ist darauf einzutreten. 1.3 Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Er wird rechtmässig durch seinen Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG). 1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 4/10 2023.BKD.4857 1.5 Beizug von Akten Die Akten des Beschwerdeverfahrens 2022.BKD.8510 wurden als Beweismittel zum vorliegenden Be- schwerdeverfahren beigezogen. 2. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob das C.____ zu Recht eine Anstellungsverfügung mit einer Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG erlassen hat. 2.1 Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei er bis anhin ohne jegliche Auflagen und ohne Befristung angestellt gewesen. Es würden keine Gründe dafür bestehen, ihn nach nunmehr fast drei Jahren unbefristeter Anstellung ohne jegliche Beanstandungen auf einmal dazu verpflichten zu wollen, innert vier Jahren noch ein zusätzliches Diplom erlangen zu müssen. Die in der Anstellungs- verfügung vom 11. Mai 2023 vorgesehene Anordnung der Auflage zum Erwerb eines Diploms für den Unterricht an Berufsfachschulen im Bereich Berufskunde sei unzulässig und nicht verhältnismässig. Die Auflage sei einzig deshalb angeordnet worden, um ihm eine Retourkutsche für die von ihm ge- führten Beschwerdeverfahren zu verpassen. In seinen Bemerkungen ergänzt der Beschwerdeführer, die Anordnung neuer Auflagen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 LAG sei während laufendem unbefristetem Arbeitsverhältnis unzulässig. Daran ändere auch das letzte Controllinggespräch zwischen dem C.____ und dem Mittelschul- und Berufsbildungs- amt nichts. Das C.____ lasse die Bildungs- und Kulturdirektion jedenfalls darüber im Dunkeln, ob ab- gesehen von ihm auch andere bereits angestellte Lehrkräfte in den (nachträglichen) Genuss entspre- chender Auflagen gekommen seien. Die Kritik an seinen Leistungen sei zudem nicht gerechtfertigt, die Aktennotizen seien stark subjektiv gefärbt und er habe diese nie unterzeichnet. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorgesehene Auflage ein geeignetes Mittel sein solle, um den in den Notizen festgehaltenen (vermeintlichen) Pflichtverletzungen zu begegnen. Selbst wenn er das ver- langte Diplom erlangen würde, wäre damit naturgemäss nicht gesagt, dass dies zu einer Verbesse- rung der Zusammenarbeit führen würde. Auflagen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 LAG seien kein Mittel zur Personalführung. 5/10 2023.BKD.4857 2.2 Argumente des C.____ Das C.____ führt in seiner Stellungnahme aus, gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG dürften solche Auflagen gemacht werden. Zwar bringe der Beschwerdeführer mit seinen Ausbildungen die notwendigen fach- lichen Qualitäten für die Unterrichtstätigkeit mit. Im letzten Controllinggespräch mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt Anfang 2023 sei festgestellt worden, dass die Quote an unbefristet angestell- ten Lehrkräften mit einem anerkannten Diplom für den Unterricht an Berufsfachschulen für den Bereich Berufskunde an der Abteilung Berufliche Grundbildung des C.____ tief sei und entsprechend Nach- holbedarf bestehe. Die verfügte Auflage sei in diesem Zusammenhang zu verstehen. Der Beschwer- deführer erfülle mit seinen Ausbildungen die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig. Die Auflage, welche mit einer angemessenen Frist erlassen worden sei, rechtfertige sich auch im Zusammenhang mit wiederholten Versäumnissen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Pflichten, deren Er- füllung für einen geregelten Schulbetrieb und eine funktionierende Abteilung respektive Fachgruppe unerlässlich seien. Eine Unterrichtstätigkeit an einer Berufsschule sei nicht nur eine rein fachliche An- gelegenheit, sondern habe mitunter auch starke pädagogische und organisatorische Komponenten, denen es Rechnung zu tragen gelte. Die Auflage sei keine Retourkutsche. 2.3 Rechtsbeständigkeit von Verfügungen Wie in Ziffer 1.2 erwähnt, enthielt die Anstellungsverfügung des Beschwerdeführers vom 13. Septem- ber 2022 (Beschwerdebeilage 3) unbestrittenermassen keine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG. Die Auflage konnte somit auch nicht Gegenstand der Beschwerdeverfahren 2022.BKD.8510 und 2022.BKD.8512 sein. Die Rechtskraft der Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 bedeutet, dass sie sowohl für den Beschwerdeführer als auch für das C.____ inhaltlich grundsätzlich verbindlich geworden ist (Markus Müller, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 56 N. 3). Am 11. Mai 2023 erliess das C.____ eine neue Anstellungs- verfügung (angefochtene Verfügung, Beschwerdebeilage 2), welche neu die Auflage nach Art. 5 Abs. 2 LAG enthält, der Beschwerdeführer müsse bis zum 31. Juli 2027 ein eidgenössisch anerkann- tes Diplom für den Unterricht an Berufsfachschulen im Bereich Berufskunde erworben haben. Zu prü- fen ist im Folgenden, ob die Voraussetzungen von Art. 56 VRPG für eine Wiederaufnahme des rechts- kräftig abgeschlossenen Verfahrens gegeben waren und ob das C.____ berechtigt war, auf die Ver- fügung vom 13. September 2022 zurückzukommen und nachträglich eine Auflage nach Art. 5 Abs. 2 LAG zu erlassen. 6/10 2023.BKD.4857 2.4 Rechtliche Grundlagen zur Wiederaufnahme Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwal- tungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn (a) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbre- chen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde; ist das Strafver- fahren nicht durchführbar, so kann der Beweis anderswie erbracht werden; (b) die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind; c) zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Art. 56 VRPG regelt das Verfahren der Wiederaufnahme und damit die Voraussetzungen, unter denen ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit neu aufgerollt ("wiederaufgenommen") werden kann (Müller, Art. 56 N. 1). Gegenstand der Wiederaufnahme ist eine in Rechtskraft erwachsene, ursprünglich fehlerhafte Verfügung, gleichgültig, ob es sich dabei um eine urteilsähnliche oder um eine Dauerverfügung handelt (Müller, Art. 56 N. 3). Voraussetzung ist, dass einer der drei gesetzlich erwähnten Wiederaufnahmegründe vorliegt (vgl. Müller, Art. 56 N. 9). 2.5 Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit Gemäss Art. 5 Abs. 1 LAG streben die Anstellungsbehörden an, Lehrkräfte anzustellen, die über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden anerkanntes Diplom verfügen. Erfüllt die Lehrkraft die Anforderung gemäss Absatz 1 nicht, wird die Anstellung in der Regel mit der Auflage verbunden, das erforderliche Diplom innert angemessener Frist zu erwerben (Art. 5 Abs. 2 LAG). Wie bereits ausgeführt (E. 1.2), erfüllt der Beschwerdeführer die Ausbildungsanforderungen im Sinne von Art. 29 LAV nicht vollständig. Folglich hätte das C.____ an sich bereits in der Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 (respektive bereits in der ersten Anstellungsverfügung im Jahr 2020) eine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG vorsehen müssen. Ein Grund, weshalb das C.____ in der Anstel- lungsverfügung vom 13. September 2022 davon hätte absehen können, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Somit war die Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 ursprünglich fehlerhaft. 2.6 Wiederaufnahmegrund Von den drei Wiederaufnahmegründen gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG fallen vorliegend nur diejenigen gemäss Bst. b und c in Betracht. 7/10 2023.BKD.4857 2.6.1 Nachträgliche erhebliche Tatsachen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG) Einer Verfügung haftet ein ursprünglicher Fehler an, wenn bei deren Erlass der rechtserhebliche Sach- verhalt nicht vollständig bekannt war und damit wesentliche Tatsachen und Beweismittel unberück- sichtigt geblieben sind. Beachtlich sind dabei in jedem Fall nur jene Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfügungszeitpunkt schon vorhanden waren (Müller, Art. 56 N. 14). Ein Wiederaufnahmegrund nach Bst. b liegt nur vor, wenn die gesuchstellende Partei oder die Behörde (falls sie das Verfahren aus eigenem Antrieb wiederaufnehmen will) von diesen Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich erfahren hat und es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterliess, diese einzubringen bzw. zu erheben (Müller, Art. 56 N. 16). Dem C.____ war die Ausbildung des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt des Erlasses der An- stellungsverfügung vom 13. September 2022 bekannt. Dem C.____ musste damit bewusst sein, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A zur LAV nicht erfüllt und eine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG hätte verfügt werden müssen. Folglich war dem C.____ der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig bekannt und es liegt kein Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 2 Bst. b VRPG vor. 2.6.2 Zwingende öffentliche Interessen (Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG) Zwingende öffentliche Interessen stellen einen weiteren Grund dar, der gegebenenfalls zur Wieder- aufnahme eines Verfahrens führt. Durch den Zusatz "zwingend" wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedes öffentliche Interesse genügt. Vielmehr muss sich dieses im spezifischen Kontext als be- sonders gewichtig erweisen. Mit anderen Worten: Vorausgesetzt ist ein wirklich bedeutendes öffentli- ches Anliegen. Dazu gehören beispielsweise der Schutz der Polizeigüter (Leib, Leben, Eigentum) oder anderer wichtiger öffentlicher Güter (Grundwasser- bzw. Umweltqualität, schutzwürdige Landschafts- und Ortsbilder) sowie die Durchsetzung wesentlicher öffentlicher Ziele und Grundsätze (z. B. die Tren- nung von Bau- und Nichtbaugebiet). Demgegenüber dürften rein finanzielle Interessen (Privater oder der öffentlichen Hand) ebenso wenig genügen wie das allgemeine Interesse an einer richtigen Rechts- anwendung (andernfalls das gesamte Rechtsmittelsystem aus den Angeln gehoben würde). Es sind jedoch durchaus Konstellationen denkbar, in denen eine falsche Rechtsanwendung als Wiederauf- nahmegrund in Frage kommen kann. Dies dürfte namentlich dort der Fall sein, wo der Rechtsanwen- dungsfehler eine gewisse Schwere aufweist und sich unkorrigiert über einen längeren Zeitraum er- strecken würde (wie typischerweise bei Dauerverfügungen) (Müller, Art. 56 N. 17). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Widerruf ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, ob die Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts (Gesetzmässigkeitsprinzip) die gegenläufigen Interessen am Fortbestand der Verfügung (Rechtssicherheit/Vertrauensschutz) überwiegen (Müller, Art. 56 N. 18 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8/10 2023.BKD.4857 Der Beschwerdeführer hat ein privates Interesse daran, dass seine Anstellung nicht von der Absolvie- rung einer Ausbildung innert einer bestimmten Frist abhängt, müsste er für eine Ausbildung doch Zeit und wohl auch Geld aufwenden. Wie bereits ausgeführt (Erwägung 2.5), hätte das C.____ bereits in der Anstellungsverfügung vom 13. September 2022 (respektive bereits in der ersten Anstellungsverfügung im Jahr 2020) eine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAG verfügen müssen. Prioritär sollen die Auflagen bewirken, dass die Lehrkraft möglichst rasch die gemäss Art. 5 LAG formulierten Anforderungen erfüllt. Mit der Vorgabe sinnvoller Auflagen soll erreicht werden, die Qualität im Schulbereich aufrechtzuerhalten bzw. zu verbessern (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rates zum Gesetz vom 20. Januar 1993 über die An- stellung der Lehrkräfte, Änderung vom 1. August 2014, S. 31, Erläuterungen zu Art. 5 LAG [abrufbar unter https://wpgl.apps.be.ch/ → Anstellungsbedingungen → Gesetzliche Grundlagen → Gesetzge- bung Lehreranstellung → Archiv, zuletzt besucht am 17. Oktober 2023]). Mit den Ausbildungsanfor- derungen gemäss Anhang 1a zur LAV wird angestrebt, dass die angestellten Lehrkräfte die Voraus- setzungen mitbringen, um einen qualitativ hochstehenden Unterricht zu realisieren und auch ihren übrigen Berufsauftrag angemessen zu erfüllen. Eine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAV stellt somit sicher, dass Lehrkräfte, welche im Anstellungszeitpunkt noch keine genügende Ausbildung mitbrin- gen, diese innerhalb einer angemessenen Frist absolvieren, um ihren Berufsauftrag anschliessend bestmöglich ausführen zu können. Damit wird dem öffentlichen Interesse an qualitativ hochstehendem Unterricht und einem funktionierenden Schulbetrieb Rechnung getragen. Als öffentliche Interessen stehen somit das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung sowie an gut ausgebildeten Lehrkräften und dadurch einem qualitativ hochstehenden Unterricht und einem gut funktionierenden Schulbetrieb im Vordergrund. Diese Interessen wiegen schwer, da der Beschwerdeführer über eine unbefristete Anstellung verfügt und somit davon auszugehen ist, dass er eine Vielzahl von Schülerinnen und Schü- ler unterrichten und langfristig mit anderen Mitarbeitenden zusammenarbeiten wird. Selbst wenn er – wie in seiner Beschwerde behauptet, vom C.____ in der Stellungnahme aber bestritten – bisher ohne Beanstandungen seinen Berufsauftrag erfüllt hätte, würde dies nichts daran ändern, ist doch davon auszugehen, dass eine einschlägige Ausbildung seine Arbeit als Lehrer trotzdem noch verbessern könnte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwar Zeit und wohl auch Geld in eine Aus- bildung investieren müsste, er durch die zusätzliche Ausbildung aber auch einen Gewinn an Wissen sowie nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung aufgrund des Wegfalls des Vorstufenabzugs ein höheres Gehalt erhalten wird und der rechtswidrige Zustand aufgrund des unbefristeten Anstellungs- verhältnisses über längere Zeit andauern würde, überwiegen insgesamt die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts und damit an der Korrektur der fehlerhaften Verfügung. Damit liegt ein Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG vor. Das C.____ ist somit zu Recht auf die Verfügung vom 13. September 2022 zurückgekommen und hat zu Recht nachträglich eine Auflage nach Art. 5 Abs. 2 LAG erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9/10 2023.BKD.4857 3. Verfahrens- und Parteikosten Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) sind in kantonalen personalrechtlichen Angelegenheiten sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: ‒ Rechtsanwalt B.____ ‒ Berufsbildungszentrum C.____, Direktion, (Einschreiben) und mitzuteilen: ‒ Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) Bildungs- und Kulturdirektion Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 10/10