1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Februar 2023 wird aufgehoben, soweit die Anrechnung der Berufserfahrung für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Januar 2023 nur zur Hälfte erfolgt. Die betreuende und die leitende Tätigkeit von A.____ während ihrer Anstellung beim Früherziehungsdienst des Kantons Bern vom 1. April 2000 bis zum 31. Januar 2023 wird für die gesamte Dauer an die Berufserfahrung angerechnet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: