Die Rüge von A.____ erweist sich damit als begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die betreuende und die leitende Tätigkeit von A.____ während ihrer Anstellung beim Früherziehungsdienst des Kantons Bern vom 1. April 2000 bis zum 31. Januar 2023 ist für die gesamte Dauer an die Berufserfahrung anzurechnen. Die APD wird eine entsprechende Einstufungsverfügung mit der neu berechneten Berufserfahrung auszustellen haben. 3. Verfahrenskosten