Die Bildungs- und Kulturdirektion hat in ihrer Rechtsprechung die Anrechnung von Berufserfahrung für die gesamte Dauer etwa für eine Tätigkeit in der Jugendarbeit verneint (Entscheid der Bildungsund Kulturdirektion 2019.ERZ.397 vom 10. Februar 2020, E. 2.2). Dabei hat die Bildungs- und Kulturdirektion jeweils auf die vorgelegten Arbeitszeugnisse abgestellt. In den überprüften Fällen ist die Bildungs- und Kulturdirektion zum Schluss gekommen, dass die Tätigkeit nur zu einem kleinen Teil aus der direkten Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen bestand und deutlich geringer war als dies in den im Vortrag zur LAV Teilrevision 2010 beispielhaft aufgeführten Insti-