Tagesheime gelten, wobei private Institutionen eine Bewilligung gemäss Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 (BSG 213.223) vorweisen müssen (S. 12). In den genannten Institutionen bestehen die Tätigkeiten der Mitarbeitenden täglich und zum grössten Teil aus der direkten Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere auch im persönlichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen. Die Bildungs- und Kulturdirektion hat in ihrer Rechtsprechung die Anrechnung von Berufserfahrung für die gesamte Dauer etwa für eine Tätigkeit in der Jugendarbeit verneint (Entscheid der Bildungsund Kulturdirektion 2019.ERZ.397 vom 10. Februar 2020, E. 2.2).