Archiv → Vortrag LAV Teilrevision 2010, zuletzt besucht am 5. Januar 2024; nachfolgend: Vortrag]). Im Vortrag wurde ausgeführt, dass als Institutionen im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. a Satz 1 LAV alle öffentlichen und privaten Tagesschulen, (Tages-) Horte, Kinderkrippen sowie Tagesstätten/Tagesheime gelten, wobei private Institutionen eine Bewilligung gemäss Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 (BSG 213.223) vorweisen müssen (S. 12).