Art. 30 Abs. 2 Bst. a Satz 1 LAV beinhaltet zum einen die vollumfängliche Anrechnung von Praxisjahren als Lehrkraft und zum anderen von Erfahrung aufgrund von betreuenden oder leitenden Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung. Vor der LAV-Teilrevision vom 1. August 2010 bestand gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV nur die Möglichkeit der Anrechnung von Praxisjahren als Lehrkraft (BAG 07-57).