Wie die APD zutreffend festhält, wird die ausserschulische Berufstätigkeit grundsätzlich auf Gesuch hin und nicht von Amtes wegen voll angerechnet. Da kein Gesuch von A.____ um Anrechnung einer anderen beruflichen Tätigkeit vorliegt, kommt die Anwendung von Art. 30 Abs. 3 LAV nicht in Betracht. Die angefochtene Einstufung erging in Folge des Eintritts von A.____ in den Schuldienst. Anwendbar 6/10 2023.BKD.1639