Somit wurde diese berufliche Erfahrung von der APD als betreuende Tätigkeit an einer Institution zur Betreuung, Erziehung und Bildung betrachtet. Im gleichen Formular hat die APD die Tätigkeit von A.____ als Früherzieherin mit einem Beschäftigungsgrad von 25 Prozent für den FED vom 1. April 2000 bis 31. Mai 2006 (Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2022) nicht berücksichtigt und stattdessen die Tätigkeit als Bereichsleiterin Heilpädagogik mit Stellvertretungsfunktion Geschäftsleitung (55 %) zur Hälfte angerechnet. Berufspraxis im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV wird jedoch unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet.