Die APD macht geltend, damit die Berufserfahrung voll angerechnet werden könne, müsste die Tätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Tagesschule, einem (Tages-) Hort, einer Kinderkrippe oder an einer Tagesstätte respektive in einem Tagesheim geleistet worden sein. Beim FED handle es sich nicht um eine solche Institution. Die Bestimmung sei deshalb nicht auf die geltend gemachten Tätigkeiten anwendbar. Die fraglichen Tätigkeiten seien folglich als andere berufliche Tätigkeiten zu betrachten. Damit andere berufliche Tätigkeiten für die gesamte Dauer angerechnet werden könnten, müssten sie jedoch direkt dienlich im Sinne von Art. 30 Abs. 3 LAV sein. Dies sei nicht gegeben.