3/10 2023.BKD.1639 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Beschwerdebefugnis