als Verfügung ist wie wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig (Herzog, Art. 71 N. 5). Die APD hat mit der neuen Verfügung vom 9. März 2023 neu einen Vorstufenabzug von zehn Prozent verfügt, was offensichtlich eine Änderung zu Ungunsten von A.____ und damit eine im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zulässige Korrektur darstellt. Die Verfügung vom 9. März 2023 ist deshalb nichtig. Somit bildet weiterhin die Verfügung vom 10. Februar 2023 das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren. Nach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September