Es ist der Vorinstanz nur noch erlaubt, zugunsten der beschwerdeführenden Partei neu zu verfügen. Zu deren Nachteil darf sie ein Rechtsverhältnis nicht mehr ändern, sobald das Rechtsmittelverfahren rechtshängig ist. Erfüllt die neue Verfügung diese inhaltliche Anforderung nicht, kann sie bloss als Antrag an die Beschwerdeinstanz gedeutet werden; als Verfügung ist wie wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig (Herzog, Art. 71 N. 5).