Denn die Verfahrensleitung liegt ab Rechtshängigkeit eines Verwaltungsjustizverfahrens bei der Rechtsmittelbehörde, im Beschwerdeverfahren herrscht Amtsbetrieb. Von der ihr ähnlichen Befugnis zur Rücknahme eines Verwaltungsakts unterscheidet sich die Möglichkeit zum Erlass einer neuen Verfügung ebenfalls dadurch, dass sie bloss zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Frage kommt (Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 71 N. 1). Es ist der Vorinstanz nur noch erlaubt, zugunsten der beschwerdeführenden Partei neu zu verfügen.