Mit der Kompetenz zum Erlass einer neuen Verfügung wird der verfügenden Behörde ausdrücklich die Möglichkeit zur Korrektur von Fehlleistungen eingeräumt. Anders als im Einspracheverfahren ist es der verfügenden Behörde nicht erlaubt, die opponierende Partei schlechter zu stellen oder erneut ein Beweisverfahren durchzuführen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen. Denn die Verfahrensleitung liegt ab Rechtshängigkeit eines Verwaltungsjustizverfahrens bei der Rechtsmittelbehörde, im Beschwerdeverfahren herrscht Amtsbetrieb.