Anfechtungsobjekt bildet die Einstufungsverfügung vom 10. Februar 2023. Die APD verfügt gemäss Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- und Vorstufen. Die APD ist damit auch für die Anrechnung von Berufserfahrung im Sinne von Art. 30 LAV zuständig.