C. Die APD reichte am 9. März 2023 ihre Stellungnahme, die Vorakten sowie eine neue Einstufungsverfügung ein. Neu wurde A.____ mit einer Berufserfahrung von 27 Jahren und einem Vorstufenabzug von zehn Prozent in die Gehaltsklasse 10 mit 59 Gehaltsstufen eingestuft. Die APD beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie über die angepasste Verfügung hinausgehe. D. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. März 2023 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen, machte A.____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch.