{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2024-01-10", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2023-BKD-1639_2024-01-10.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2023-bkd-1639.pdf", "Checksum": "b7afc5304c2869238251ba4c1ab3150b"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2023.BKD.1639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 10.01.2024 2023.BKD.1639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 10.01.2024 2023.BKD.1639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anrechnung von Berufserfahrung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:44", "Checksum": "b0fc61f711b1db4f2edbe9c38afbfbf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 10.01.2024 2023.BKD.1639\nRegeste:\nAnrechnung von Berufserfahrung\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2023.BKD.1639 / 1426941\n\nBeschwerdeentscheid vom 10. Januar 2024\n\nA.____,\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Personaldienstleitungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 (Anrechnung von Berufserfahrung)\n\n1/10\n2023.BKD.1639\n\nAusgangslage\n\nA.\nA.____ ist seit dem 1. Februar 2023 als Lehrerin für den Spezialunterricht im Bereich der integrativen\nFörderung (IF) an der Primarschule B.____ in der Einwohnergemeinde R.____ angestellt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 stufte die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amts für zentrale\nDienste A.____ für den Spezialunterricht mit einer Berufserfahrung von 27 Jahren in die Gehaltsklasse 10 mit 72 Gehaltsstufen ein.\n\nB.\nMit Beschwerde vom 27. Februar 2023 gelangte A.____ an die Bildungs- und Kulturdirektion und beantragte, es sei ihr für die Berechnung der Gehaltsstufen alle Berufsjahre im Früherziehungsdienst\nganz anzurechnen, was zu einer Einstufung mit 77 Gehaltsstufe führen würde. Eventualiter seien ihr\nmindestens sechs Jahre als heilpädagogische Früherzieherin und Bereichsleiterin Heilpädagogik\n(2000-2006) ganz anzurechnen, was zu einer Einstufung mit 75 Gehaltsstufe führen würde.\n\nC.\nDie APD reichte am 9. März 2023 ihre Stellungnahme, die Vorakten sowie eine neue Einstufungsverfügung ein. Neu wurde A.____ mit einer Berufserfahrung von 27 Jahren und einem Vorstufenabzug\nvon zehn Prozent in die Gehaltsklasse 10 mit 59 Gehaltsstufen eingestuft. Die APD beantragte, die\nBeschwerde sei abzuweisen, soweit sie über die angepasste Verfügung hinausgehe.\n\nD.\nVon der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. März 2023 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen, machte A.____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch.\n\n2/10\n2023.BKD.1639\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Einstufungsverfügung vom 10. Februar 2023. Die APD verfügt gemäss\nArt. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG\n430.251.0) die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- und Vorstufen. Die APD ist damit auch für die Anrechnung von Berufserfahrung im Sinne\nvon Art. 30 LAV zuständig.\n\nStatt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der\nbeschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG\n155.21]). Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht\ngegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit der Kompetenz zum Erlass einer neuen Verfügung wird der verfügenden Behörde ausdrücklich die Möglichkeit zur Korrektur von Fehlleistungen\neingeräumt. Anders als im Einspracheverfahren ist es der verfügenden Behörde nicht erlaubt, die opponierende Partei schlechter zu stellen oder erneut ein Beweisverfahren durchzuführen oder andere\nverfahrensleitende Anordnungen zu treffen. Denn die Verfahrensleitung liegt ab Rechtshängigkeit eines Verwaltungsjustizverfahrens bei der Rechtsmittelbehörde, im Beschwerdeverfahren herrscht\nAmtsbetrieb. Von der ihr ähnlichen Befugnis zur Rücknahme eines Verwaltungsakts unterscheidet\nsich die Möglichkeit zum Erlass einer neuen Verfügung ebenfalls dadurch, dass sie bloss zugunsten\nder beschwerdeführenden Partei in Frage kommt (Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 71 N. 1). Es ist der Vorinstanz\nnur noch erlaubt, zugunsten der beschwerdeführenden Partei neu zu verfügen. Zu deren Nachteil darf\nsie ein Rechtsverhältnis nicht mehr ändern, sobald das Rechtsmittelverfahren rechtshängig ist. Erfüllt\ndie neue Verfügung diese inhaltliche Anforderung nicht, kann sie bloss als Antrag an die Beschwerdeinstanz gedeutet werden; als Verfügung ist wie wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig\n(Herzog, Art. 71 N. 5). Die APD hat mit der neuen Verfügung vom 9. März 2023 neu einen Vorstufenabzug von zehn Prozent verfügt, was offensichtlich eine Änderung zu Ungunsten von A.____ und damit eine im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zulässige Korrektur darstellt. Die Verfügung\nvom 9. März 2023 ist deshalb nichtig. Somit bildet weiterhin die Verfügung vom 10. Februar 2023 das\nAnfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren.\n\nNach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte\n(LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September\n\n3/10\n2023.BKD.1639\n\n2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach\ndem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\n"}