Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch Unsere Referenz: 2023.BKD.1639 / 1426941 Beschwerdeentscheid vom 10. Januar 2024 A.____, gegen Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleitungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 (Anrechnung von Berufserfahrung) 1/10 2023.BKD.1639 Ausgangslage A. A.____ ist seit dem 1. Februar 2023 als Lehrerin für den Spezialunterricht im Bereich der integrativen Förderung (IF) an der Primarschule B.____ in der Einwohnergemeinde R.____ angestellt. Mit Verfü- gung vom 10. Februar 2023 stufte die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amts für zentrale Dienste A.____ für den Spezialunterricht mit einer Berufserfahrung von 27 Jahren in die Gehalts- klasse 10 mit 72 Gehaltsstufen ein. B. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2023 gelangte A.____ an die Bildungs- und Kulturdirektion und be- antragte, es sei ihr für die Berechnung der Gehaltsstufen alle Berufsjahre im Früherziehungsdienst ganz anzurechnen, was zu einer Einstufung mit 77 Gehaltsstufe führen würde. Eventualiter seien ihr mindestens sechs Jahre als heilpädagogische Früherzieherin und Bereichsleiterin Heilpädagogik (2000-2006) ganz anzurechnen, was zu einer Einstufung mit 75 Gehaltsstufe führen würde. C. Die APD reichte am 9. März 2023 ihre Stellungnahme, die Vorakten sowie eine neue Einstufungsver- fügung ein. Neu wurde A.____ mit einer Berufserfahrung von 27 Jahren und einem Vorstufenabzug von zehn Prozent in die Gehaltsklasse 10 mit 59 Gehaltsstufen eingestuft. Die APD beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie über die angepasste Verfügung hinausgehe. D. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. März 2023 gewährten Möglichkeit, Bemerkun- gen einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen, machte A.____ innert der gesetzten Frist kei- nen Gebrauch. 2/10 2023.BKD.1639 Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Einstufungsverfügung vom 10. Februar 2023. Die APD verfügt gemäss Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenba- ren Gehalts- und Vorstufen. Die APD ist damit auch für die Anrechnung von Berufserfahrung im Sinne von Art. 30 LAV zuständig. Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung auf- heben (Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit der Kompetenz zum Erlass einer neuen Ver- fügung wird der verfügenden Behörde ausdrücklich die Möglichkeit zur Korrektur von Fehlleistungen eingeräumt. Anders als im Einspracheverfahren ist es der verfügenden Behörde nicht erlaubt, die op- ponierende Partei schlechter zu stellen oder erneut ein Beweisverfahren durchzuführen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen. Denn die Verfahrensleitung liegt ab Rechtshängigkeit ei- nes Verwaltungsjustizverfahrens bei der Rechtsmittelbehörde, im Beschwerdeverfahren herrscht Amtsbetrieb. Von der ihr ähnlichen Befugnis zur Rücknahme eines Verwaltungsakts unterscheidet sich die Möglichkeit zum Erlass einer neuen Verfügung ebenfalls dadurch, dass sie bloss zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Frage kommt (Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 71 N. 1). Es ist der Vorinstanz nur noch erlaubt, zugunsten der beschwerdeführenden Partei neu zu verfügen. Zu deren Nachteil darf sie ein Rechtsverhältnis nicht mehr ändern, sobald das Rechtsmittelverfahren rechtshängig ist. Erfüllt die neue Verfügung diese inhaltliche Anforderung nicht, kann sie bloss als Antrag an die Beschwer- deinstanz gedeutet werden; als Verfügung ist wie wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig (Herzog, Art. 71 N. 5). Die APD hat mit der neuen Verfügung vom 9. März 2023 neu einen Vorstufen- abzug von zehn Prozent verfügt, was offensichtlich eine Änderung zu Ungunsten von A.____ und da- mit eine im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zulässige Korrektur darstellt. Die Verfügung vom 9. März 2023 ist deshalb nichtig. Somit bildet weiterhin die Verfügung vom 10. Februar 2023 das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren. Nach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 3/10 2023.BKD.1639 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden. Die Bildungs- und Kul- turdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Beschwerdebefugnis A.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob die APD die Tätigkeit von A.____ für den Früherziehungsdienst des Kantons Bern (FED) von 2000 bis 2023 korrekt an die Berufserfahrung angerechnet hat. 2.1 Argumente von A.____ A.____ bringt vor, ihre Berufsjahre als Fach- und Geschäftsleiterin des FED seien lediglich zu 50 Pro- zent angerechnet worden. Gemäss Art. 30 Abs. 2 LAV würden Praxisjahre als Lehrkraft und betreu- ende oder leitende Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet. Je nach Interpretation des zitierten Artikels müssten somit ihre Berufsjahre als Fach- und Geschäftsleiterin von 2000 bis 2023 ganz angerechnet werden. Wie aus ihrem Lebenslauf ersichtlich sei, habe sie zu Beginn ihrer leitenden Tätigkeit, wäh- rend der Jahre 2000 bis 2006, weiterhin auch als heilpädagogische Früherzieherin im FED gearbeitet. Daher müssten ihr zumindest diese sechs Berufsjahre ganz angerechnet werden. 4/10 2023.BKD.1639 2.2 Argumente der APD Die APD macht geltend, damit die Berufserfahrung voll angerechnet werden könne, müsste die Tätig- keit an einer öffentlichen oder privaten Tagesschule, einem (Tages-) Hort, einer Kinderkrippe oder an einer Tagesstätte respektive in einem Tagesheim geleistet worden sein. Beim FED handle es sich nicht um eine solche Institution. Die Bestimmung sei deshalb nicht auf die geltend gemachten Tätig- keiten anwendbar. Die fraglichen Tätigkeiten seien folglich als andere berufliche Tätigkeiten zu be- trachten. Damit andere berufliche Tätigkeiten für die gesamte Dauer angerechnet werden könnten, müssten sie jedoch direkt dienlich im Sinne von Art. 30 Abs. 3 LAV sein. Dies sei nicht gegeben. 2.3 Rechtliche Grundlagen Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehalts- bestandteil (Art. 12 Abs. 1 LAG), wobei sich das Grundgehalt nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse bemisst (Art. 12 Abs. 2 LAG). Soweit die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Be- rufs und die nachgewiesenen Weiterbildungen für die Ausübung der Funktion genutzt werden können, sind sie zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils angemessen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 LAG). Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird beim Eintritt oder Wiedereintritt in den Schul- dienst durch Gehaltsstufen angerechnet (Art. 30 Abs. 1 LAV). Nach Art. 30 Abs. 2 LAV wird sie wie folgt berücksichtigt: (a) Praxisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Instituti- onen zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die ge- samte Dauer angerechnet. Erfahrung von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat. (b) Andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet. (c) Die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des letztgeborenen Kindes) wird zur Hälfte der Dauer angerechnet. Erfahrung innerhalb und aus- serhalb des Berufs darf nicht mehrfach angerechnet werden (Art. 30 Abs. 4 LAV). 2.4 Würdigung 2.4.1 Widersprüchliches Verhalten Vorab ist zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern das Handeln der APD gegenüber A.____ widersprüch- lich ist. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt folgewidriges und schwankendes Handeln im Rechtsverkehr. Nicht jeder Sinneswandel fällt unter das Verbot. Es muss sich schon – vom Standpunkt 5/10 2023.BKD.1639 des Gegenparts aus gesehen – um plötzliche, sachlich unbegründete Kurswechsel handeln (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 495). Ein und dieselbe Behörde darf von einem Standpunkt, den sie gegenüber einer bestimmten Person in einem konkreten Verfahren verbindlich eingenommen hat, nicht ohne sachlichen Grund ab- weichen (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 496). Gemäss dem Arbeitszeugnis des FED vom 31. Oktober 2022 (bei den Vorakten) hat A.____ vom 1. November 1988 bis 31. Juli 1989 als Praktikantin zur Klinischen Heilpädagogin (100 %), vom 1. Au- gust 1989 bis 31. Dezember 1996 als heilpädagogische Früherzieherin (80 %), vom 1. Januar 1997 bis 31. März 2000 als heilpädagogische Früherzieherin mit Stellvertretungsfunktion als Zweigstellen- leiterin (80-90 %), vom 1. April 2000 bis 31. Mai 2006 als Bereichsleiterin Heilpädagogik mit Stellver- tretungsfunktion Geschäftsleitung (55 %) und heilpädagogische Früherzieherin (25 %), vom 1. Juni 2006 bis 31. März 2013 als Fachleiterin mit Stellvertretungsfunktion Geschäftsleitung (80-90 %) und vom 1. April 2013 bis 31. Januar 2023 als Geschäftsleiterin (80-90 %) für den FED gearbeitet. Im der angefochtenen Verfügung beigelegten Formular "Anrechnung Berufserfahrung / Dienstzeit Lehrkräfte" vom 10. Februar 2023 (bei den Vorakten) wurde A.____ für die umstrittene Zeitperiode vom 1. April 2000 bis 31. Januar 2023 die Tätigkeit als Fachleiterin/Geschäftsleiterin für den Früher- ziehungsdienst des Kantons Bern zur Hälfte als Berufserfahrung angerechnet. Die APD hat gemäss dem Formular die Tätigkeit von A.____ als Früherzieherin für den FED vom 1. August 1989 bis 31. März 2000 für die gesamte Dauer angerechnet. Es wird nicht geltend gemacht, dass es sich dabei um eine Tätigkeit als Lehrkraft gehandelt hat. Somit wurde diese berufliche Erfahrung von der APD als betreuende Tätigkeit an einer Institution zur Betreuung, Erziehung und Bildung betrachtet. Im glei- chen Formular hat die APD die Tätigkeit von A.____ als Früherzieherin mit einem Beschäftigungsgrad von 25 Prozent für den FED vom 1. April 2000 bis 31. Mai 2006 (Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2022) nicht berücksichtigt und stattdessen die Tätigkeit als Bereichsleiterin Heilpädagogik mit Stell- vertretungsfunktion Geschäftsleitung (55 %) zur Hälfte angerechnet. Berufspraxis im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV wird jedoch unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerech- net. Es ist somit widersprüchlich, wenn die APD die Tätigkeit von A.____ als Früherzieherin für die Zeit vom 1. August 1989 bis 31. März 2000 für die gesamte Dauer anrechnet, dieselbe Tätigkeit vom 1. April 2000 bis 31. Mai 2006 hingegen nicht gleich berücksichtigt. 2.4.2 Bewertung der Tätigkeit von A.____ beim FED Wie die APD zutreffend festhält, wird die ausserschulische Berufstätigkeit grundsätzlich auf Gesuch hin und nicht von Amtes wegen voll angerechnet. Da kein Gesuch von A.____ um Anrechnung einer anderen beruflichen Tätigkeit vorliegt, kommt die Anwendung von Art. 30 Abs. 3 LAV nicht in Betracht. Die angefochtene Einstufung erging in Folge des Eintritts von A.____ in den Schuldienst. Anwendbar 6/10 2023.BKD.1639 ist vorliegend deshalb Art. 30 Abs. 2 LAV. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Anrechnung der umstrittenen Berufserfahrung von A.____ beim FED in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV zu erfolgen hat. Art. 30 Abs. 2 Bst. a Satz 1 LAV beinhaltet zum einen die vollumfängliche Anrechnung von Praxisjah- ren als Lehrkraft und zum anderen von Erfahrung aufgrund von betreuenden oder leitenden Tätigkei- ten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung. Vor der LAV-Teilrevision vom 1. August 2010 bestand gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV nur die Möglichkeit der Anrechnung von Praxisjahren als Lehrkraft (BAG 07-57). Erst im Rahmen der erwähnten Teilrevision, welche unter anderem auf- grund der Einführung von Tagesschulen erfolgte, wurde zusätzlich die vollständige Anrechnung von Erfahrung aufgrund von betreuenden oder leitenden Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erzie- hung und Bildung eingeführt (BAG 10-27, vgl. dazu auch den Vortrag zur LAV-Teilrevision 2010 [ab- rufbar auf der Wissensplattform Personal- und Gehaltswesen Lehrpersonen https://wpgl.app.be.ch → Anstellungsbedingungen → Gesetzliche Grundlagen → Gesetzgebung Lehreranstellung → Archiv → Vortrag LAV Teilrevision 2010, zuletzt besucht am 5. Januar 2024; nachfolgend: Vortrag]). Im Vortrag wurde ausgeführt, dass als Institutionen im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. a Satz 1 LAV alle öffentlichen und privaten Tagesschulen, (Tages-) Horte, Kinderkrippen sowie Tagesstätten/Tagesheime gelten, wobei private Institutionen eine Bewilligung gemäss Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 (BSG 213.223) vorweisen müssen (S. 12). In den genannten Institutionen bestehen die Tätigkeiten der Mit- arbeitenden täglich und zum grössten Teil aus der direkten Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere auch im persönlichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen. Die Bildungs- und Kulturdirektion hat in ihrer Rechtsprechung die Anrechnung von Berufserfahrung für die gesamte Dauer etwa für eine Tätigkeit in der Jugendarbeit verneint (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2019.ERZ.397 vom 10. Februar 2020, E. 2.2). Dabei hat die Bildungs- und Kul- turdirektion jeweils auf die vorgelegten Arbeitszeugnisse abgestellt. In den überprüften Fällen ist die Bildungs- und Kulturdirektion zum Schluss gekommen, dass die Tätigkeit nur zu einem kleinen Teil aus der direkten Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen bestand und deut- lich geringer war als dies in den im Vortrag zur LAV Teilrevision 2010 beispielhaft aufgeführten Insti- tutionen der Fall war. Gemäss dem Arbeitszeugnis des FED vom 31. Oktober 2022 war A.____ vom 1. August 1989 bis zum 31. Mai 2006 als heilpädagogische Früherzieherin für den FED tätig. Der FED stellt die Früherziehung im Kanton Bern sicher. Er führt heilpädagogische und ergotherapeutische Frühmassnahmen durch. Das Angebot richtet sich an Familien im Kanton Bern mit Kindern im Säuglings-, Kleinkind- und Vor- schulalter, die in ihrer Entwicklung verzögert, behindert oder erheblich gefährdet sind. Er begleitet die Familien in ihrer besonderen Lebenssituation, fördert und unterstützt die Kinder in ihrer Entwicklung und berät die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe (www.fed-be.ch → Über uns → Leitbild → Auftrag; zuletzt besucht am 5. Januar 2024). Die Früherziehung richtet sich an Kinder mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen ab Geburt bis maximal zwei 7/10 2023.BKD.1639 Jahre nach Schuleintritt. Das Angebot richtet sich auch an die primären Bezugspersonen sowie an Bezugspersonen im sozialen Umfeld des Kindes (www.fed-be.ch → Angebot → Heilpädagogische Früherziehung → Konzept HFE → Ziffer 2 Zielgruppe; zuletzt besucht am 5. Januar 2024). In der Ar- beit mit dem Kind wird angestrebt, die Entfaltung von Veranlagungen und Begabungen zu ermögli- chen, um eine möglichst gute Beziehung zu sich selbst, zu seinem unmittelbaren Umfeld, zur Sach- und Umwelt und zu ideellen Werten zu erreichen, sowie eine grösstmögliche Selbständigkeit. Das Kind soll zudem darin unterstützt werden, mit seiner jeweiligen Beeinträchtigung leben und umgehen zu lernen. Die Förderdiagnostik unterstützt den Verlauf der früherzieherischen Begleitung und in der Abschlussphase den Prozess der Einschulung. In regelmässigen Abständen, jedoch mindestens ein- mal pro Jahr, wird der Verlauf der Entwicklung des Kindes und der früherzieherischen Begleitung schriftlich festgehalten und mit den Eltern besprochen. Der Auftrag wird überprüft und neue Ziele wer- den gemeinsam festgelegt. Die Förderung des Kindes umfasst die verschiedenen Entwicklungsberei- che, wobei gerade die gleichzeitige und wechselwirkende Entwicklung der einzelnen Bereiche eine pädagogisch ganzheitliche Konzeption erfordert. Die Förderschwerpunkte ergeben sich aus den indi- viduellen Bedürfnissen und Möglichkeiten des Kindes und denjenigen seines erzieherischen und so- zialen Umfelds. Sie müssen immer wieder neu überdacht und den veränderten Verhältnissen ange- passt werden. Entsprechend der Erfahrungs- und Lebenswelt des Kindes dient hauptsächlich das Spiel, sowohl das spontane, geleitete, als auch das didaktische, der Förderung des Kindes in der Früherziehung. Frühförderung geschieht auch in Form und unter Einbezug alltäglicher Verrichtungen und Ereignisse. In der zur Einzelförderung ergänzenden Gruppenförderung wird das Ziel verfolgt, ein- fache soziale Regeln zu erlernen und die Selbständigkeit beim Spiel und bei alltäglichen Verrichtungen zu erweitern. Dies wird durch eine gleichbleibende Gestaltung des Gruppenablaufs, durch Rituale, durch die Auswahl von geeignetem Spielmaterial und durch eine sorgsame Führung der Kinder durch die Gruppenleiter/innen gefördert. Die Gruppenförderung bezweckt somit auch die Vorbereitung des Kindes auf den Besuch einer öffentlichen Spielgruppe, eines öffentlichen Kindergartens oder einer Sonderschule (www.fed-be.ch → Angebot → Heilpädagogische Früherziehung → Konzept HFE → Ziffer 4.3 Arbeit mit dem Kind; zuletzt besucht am 5. Januar 2024). Mit Blick auf diese Ausführungen kommt die Bildungs- und Kulturdirektion zum Ergebnis, dass die Tätigkeit einer heilpädagogischen Früherzieherin im FED täglich und zum grössten Teil aus der direk- ten Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern im Vorschulalter besteht und insbesondere auch den persönlichen Kontakt mit Kindern beinhaltet. Zwar kann der FED den Institutionen Tagesschule, (Tages-) Hort, Kinderkrippe und Tagesstätte/Tagesheim nicht völlig gleichgesetzt werden. Insbeson- dere ist es so, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten in der Regel nicht um eine halb- ober ganztägige Betreuung der Kinder durch den FED handelt. Die Tätigkeit beim FED besteht jedoch ebenfalls in einer intensiven Auseinandersetzung mit den betroffenen Kindern und zielt darauf ab, diese nach pädagogischen Gesichtspunkten in ihrer Entwicklung und Entfaltung im Hinblick auf ihre 8/10 2023.BKD.1639 (weitere) Schulung zu unterstützen. Die während der Anstellung beim FED gewonnene Berufserfah- rung von A.____ ist deshalb als betreuende Tätigkeit an einer Institution zur Betreuung, Erziehung und Bildung zu bewerten und gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a Satz 1 LAV für die gesamte Dauer anzurech- nen. Daraus folgt, dass auch die leitende Tätigkeit von A.____ als Fachleiterin mit Stellvertretungsfunktion Geschäftsleitung bzw. als Geschäftsleiterin an derselben Institution gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV für die gesamte Dauer an die Berufserfahrung anzurechnen ist. Die Rüge von A.____ erweist sich damit als begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die betreuende und die leitende Tätigkeit von A.____ während ihrer Anstellung beim Früherziehungs- dienst des Kantons Bern vom 1. April 2000 bis zum 31. Januar 2023 ist für die gesamte Dauer an die Berufserfahrung anzurechnen. Die APD wird eine entsprechende Einstufungsverfügung mit der neu berechneten Berufserfahrung auszustellen haben. 3. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) sind in kantonalen personalrechtlichen Angelegenheiten sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Februar 2023 wird aufgehoben, soweit die Anrechnung der Berufserfahrung für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Januar 2023 nur zur Hälfte erfolgt. Die betreuende und die leitende Tätigkeit von A.____ während ihrer Anstellung beim Früherziehungsdienst des Kantons Bern vom 1. April 2000 bis zum 31. Januar 2023 wird für die ge- samte Dauer an die Berufserfahrung angerechnet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: 9/10 2023.BKD.1639 ‒ A.____(Einschreiben) ‒ Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleistungen und mitzuteilen: ‒ Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (zur Kenntnisnahme) Bildungs- und Kulturdirektion Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 10/10