12/13 2022.BKD.9725 oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Entsprechende Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG sind (grundsätzlich) unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Das vorliegende Verfahren ist kostenlos und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: