Die KMK führt in ihrer Stellungnahme unter anderem aus, bei der Bemessung der möglichen Zeitverlängerung werde beurteilt, in welchem Masse die Behinderung Teile der Prüfung betreffe, welche weniger inhaltlich relevant seien. So müsse eine Prüfungsaufgabe gelesen werden, bevor die Information verarbeitet und dann eine Lösung erarbeitet und verschriftlicht werden könne. Nur beim ersten Schritt könne eine Zeitverlängerung gewährt werden und dieser betreffe nur einen kleinen Teil der Prüfungszeit.