nicht näher, wie beispielsweise eine Prüfungszeitverlängerung auszugestalten ist. In der Literatur findet sich jedoch die Lehrmeinung, dass als mögliche Nachteilsausgleichsmassnahme bei einer leichten Sehbeeinträchtigung der Zeitzuschlag für schriftliche Prüfungen zehn Prozent und bei einer hochgradigen Sehbehinderung 25 Prozent betragen kann. Der Zeitzuschlag bei blinden Schülerinnen und Schüler werde in aller Regel mehr als zehn Prozent der Prüfungszeit betragen. Erfahrungsgemäss würden blinde Schülerinnen und Schüler etwa 30 Prozent mehr Zeit brauchen, um einen Text zu lesen.