Dies bedeutet insbesondere, dass die Umsetzung einer Massnahme im beantragten Umfang im konkreten Fall möglich sein muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, E. 4.1.3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung gelten als Nachteilsausgleich Anpassungen bei der Ausgestaltung des Prüfungsablaufs wie Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers.